Wenn ein Getränkehändler an seinen Lieferanten Pfandgelder für die gelieferten Kästen und Flaschen zahlt und von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhält, gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus, so der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs. Der Händler ist grundsätzlich nicht berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen
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