Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die ein Teil des Gesamtumsatzes
des Hoteliers darstellt. Dies hätte zur Folge, dass die Kosten für Frühstück, Halb oder Vollpension seit dem 1.1.2010 ebenfalls dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen würden. Das Bundesfinanzministerium wendet das Urteil allerdings nicht über den Einzelfall hinaus an und besteht darauf,
dass Verpflegungsleistungen mit 19 % zu versteuern sind.
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