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  Autor Ergebnis der Anrufungsauskunft ist anfechtbar Datum
  J.Matheis   28.09.2009
 

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung urteilte der Bundesfinanzhof, dass eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstellt und somit mit einem Einspruch angefochten werden kann.

Arbeitgeber können sich durch eine Anrufungsauskunft vorab verbindlich über die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung eines Sachverhaltes informieren. Wendet der Arbeitgeber die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften entsprechend der ihm erteilten Auskunft an, so wird sein Vertrauen auf deren Richtigkeit geschützt. Nahm der Arbeitgeber in der Vergangenheit an, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich falsch sei, war hiergegen ein Einspruch bis dato unzulässig.

Nunmehr entschied der Bundesfinanzhof, dass die Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstellt, sodass der Arbeitgeber auch berechtigt ist, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft durch einen
Einspruch anzufechten und im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.

Die Richter beugten sich damit der vielfach geäußerten Kritik im Schrifttum, es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dass der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer einzubehalten hat, ihm im Gegenzug aber Rechtsschutz erst durch die Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide gewährt wird.



 

Joachim Matheis
Vita zum Autor

Joachim Matheis
Als Steueberater fühle ich mich selbst auch als Unternehmer.
Das Ziel einer qualifizierten Steuer- und Unternehmensberatung sollte meiner Meinung nach sein:
Ein gesunder Unternehmer und ein gesundes Unternehmen.

Diesem ganzheitlichen Ansatz folgend sind die Beratungsschwerpunkte:
Gründung, Finanzierung, Planung und Sanierung

Das Steuerbüro Matheis hat sich auf die Branchen Handwerk, Handel,
Pflege und Gesundheit spezialisiert.
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