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  Autor Betriebliche Altersvorsorge: Keine Steuerbefreiung bei begünstigten Dritten Datum
  J.Matheis   27.01.2010
 

Wird den Arbeitnehmern in einer Versorgungszusage die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können, liegt keine betriebliche Altersversorgung vor.

Die negative Folge: Eine Steuerfreiheit kommt nicht in Betracht. Vielmehr stellen die Zahlungen des Arbeitgebers zur arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erlaubt ist lediglich, den Ehegatten, den Nachwuchs mit Anspruch auf Kindergeld oder den nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen.



 

Joachim Matheis
Vita zum Autor

Joachim Matheis
Als Steueberater fühle ich mich selbst auch als Unternehmer.
Das Ziel einer qualifizierten Steuer- und Unternehmensberatung sollte meiner Meinung nach sein:
Ein gesunder Unternehmer und ein gesundes Unternehmen.

Diesem ganzheitlichen Ansatz folgend sind die Beratungsschwerpunkte:
Gründung, Finanzierung, Planung und Sanierung

Das Steuerbüro Matheis hat sich auf die Branchen Handwerk, Handel,
Pflege und Gesundheit spezialisiert.
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