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  Autor Einlage ins Betriebsvermögen: Bundesfinanzhof ermöglicht höhere Gebäudeabschreibungen Datum
  J.Matheis   26.02.2010
 

Wird ein Gebäude im Bereich der Vermietung und Verpachtung genutzt und anschließend in ein Betriebsvermögen eingelegt, stellt sich die Frage, wie das Wirtschaftsgut nach der Einlage abzuschreiben ist. Diesbezüglich hat der Bundes nanzhof eine für Steuerpflichtige günstige Entscheidung getroffen.

Zum besseren Verständnis werden die verschiedenen Auffassungen der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs anhand eines Beispiels erläutert:

Beispiel

Ein Gebäude mit Anschaffungskosten von 500.000 EUR wird zur Einkünfteerzielung im Bereich der Vermietung und Verpachtung genutzt. Das Gebäude wurde
am 1.1.2000 angeschafft und jährlich mit 2 % abgeschrieben. Am 1.1.2010 legte der Steuerpflichtige das Gebäude in sein Betriebsvermögen ein und nutzt
es eigenbetrieblich (Abschreibungssatz: 3 %). Der Teilwert (entspricht hier dem Verkehrswert) beträgt 600.000 EUR.

Rechnung der Finanzverwaltung:

    Anschaffungskosten
    500.000 EUR
    ./. Abschreibungen
    100.000 EUR
    = Bemessungsgrundlage 400.000 EUR

Bei einem Abschreibungssatz von 3 % ergibt sich somit eine jährliche Abschreibung in Höhe von 12.000 EUR.

Rechnung des Bundesfinanzhofs:

    Teilwert
    600.000 EUR
    ./. Abschreibungen
    100.000 EUR
    = Bemessungsgrundlage 500.000 EUR

Bei einem Abschreibungssatz von 3 % ergibt sich eine jährliche Abschreibung in Höhe von 15.000 EUR, die um 3.000 EUR höher ist, als nach der Berechnung der Finanzverwaltung.

Begründung des Bundesfinanzhofs: Ein Verständnis der Regelung dahingehend, dass im Privatvermögen gebildete stille Reserven nach der Einlage nicht mehr in die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, würde einen offenkundigen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Wertungswiderspruch nach sich ziehen.

Teilwert liegt unter den Anschaffungskosten

Wurden vor der Einlage keine stillen Reserven gebildet oder waren sie niedriger als die vorgenommenen Abschreibungen, ist fraglich, ob die Urteilsgrundsätze analog anwendbar sind.

Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müssten die Anschaffungskosten abzüglich vorgenommener Abschreibungen als neue Bemessungsgrundlage gelten, da es in diesen Fällen nicht zu einer doppelten Abschreibung kommen kann.

Wie die Finanzverwaltung in solchen Fällen verfahren wird, bleibt abzuwarten.




 

Joachim Matheis
Vita zum Autor

Joachim Matheis
Als Steueberater fühle ich mich selbst auch als Unternehmer.
Das Ziel einer qualifizierten Steuer- und Unternehmensberatung sollte meiner Meinung nach sein:
Ein gesunder Unternehmer und ein gesundes Unternehmen.

Diesem ganzheitlichen Ansatz folgend sind die Beratungsschwerpunkte:
Gründung, Finanzierung, Planung und Sanierung

Das Steuerbüro Matheis hat sich auf die Branchen Handwerk, Handel,
Pflege und Gesundheit spezialisiert.
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