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  Autor Abzugsverbot bei Aufgabeverlusten: Verwaltung beugt sich (vorerst) dem Bundesfinanzhof Datum
  J.Matheis   23.07.2010
 

Die Ungewissheit ist zu Ende. Nachdem das Bundesfinanzministerium seinen Nichtanwendungserlass brandaktuell zurückgezogen hat, können Erwerbsaufwendungen, die im Zusammenhang mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen stehen, ohne Abzugsverbot geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat.

Hintergrund

Grundsatz: Veräußert ein Gesellschafter seine wesentliche Beteiligung (mindestens 1 %) an einer Kapitalgesellschaft, ist die Veräußerung nur zu 60 % steuerpflichtig. Da der Veräußerungspreis zu 40 % Steuer frei ist, können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % abgezogen werden.

Das vorgenannte Teileinkünfteverfahren gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Die Folge: Erwerbsaufwendungen (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) können ohne Abzugsbeschränkung geltend gemacht werden.Diese Sichtweise teilte das Bundesfinanzministerium jedoch nicht und belegte das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass. Nur kurze Zeit danach bestätigte der Bundesfinanzhof seine Auffassung erneut und kritisierte in dem Beschluss die Auffassung der Finanzverwaltung.

Durch das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat die Finanzverwaltung ihren Nichtanwendungserlass aufgehoben. Dies bedeutet schlussendlich, dass Steuerpflichtige ihre Erwerbsaufwendungen in vergleichbaren Fällen vollumfänglich steuerlich geltend machen können.

Profiskalische Änderung ab 2011 anvisiert

Aus dem Schreiben geht hervor, dass die ursprüngliche Verwaltungsauffassung durch das Jahressteuergesetz 2010 gesetzlich verankert werden soll. Zukünftig wird vermutlich die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichen. Ob der Steuerpflichtige durch seine Beteiligung tatsächlich Einnahmen erzielt hat, ist somit unbedeutend.

 

 



 

Joachim Matheis
Vita zum Autor

Joachim Matheis
Als Steueberater fühle ich mich selbst auch als Unternehmer.
Das Ziel einer qualifizierten Steuer- und Unternehmensberatung sollte meiner Meinung nach sein:
Ein gesunder Unternehmer und ein gesundes Unternehmen.

Diesem ganzheitlichen Ansatz folgend sind die Beratungsschwerpunkte:
Gründung, Finanzierung, Planung und Sanierung

Das Steuerbüro Matheis hat sich auf die Branchen Handwerk, Handel,
Pflege und Gesundheit spezialisiert.
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